Zum Geleit Es liegt jetzt bald runde zweihundert Jahre zurück, daß sich Wissenschaft und Praxis mit der Frage zu beschäftigen begannen, ob, und wenn ja wie, das Einkommensteuerrecht denjenigen Menschen, denjenigen "Privatpersonen" etwas abverlangen soll, die mit ihrem Geld das ma chen, was in der Sprache des heutigen § 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG die "Überlassung des Kapital vermögens zur Nutzung" gegen Entgelt heißt. Die Auseinandersetzung ist seither nie mehr verstummt. Die ersten, die sich an ihr, in der Nachfolge von ADAM SMm1, beteiligten, waren die Staats-oder Finanzwissenschaftler, später, um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, gesellten sich die Juristen dazu, noch etwas späte, jetzt vor gut 70 Jahren, dann auch noch die Betriebswirte. Es entstanden Kommissionen, Modelle und Memoranden, eine Vielzahl von Gesetzesvorschlägen erblickte das Licht der Welt. Die gesetzgebenden Körperschaften mach ten sich von alldem einmal dieses und einmal jenes zueigen, manches andere verwarfen sie, sei es auf Zeit, sei es für immer. Die Diskussion entbrannte schließlich in dem Augenblick noch einmal ganz von vorn, in dem das inzwischen berühmt gewordene Zinssteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber die alsbaldige Nichtigerklärung des vorhan denen Vorschriftenwerkes in Aussicht stellte, es sei denn, dieser sorgt dafür, daß die dazuge hörigen Normen im Einzelfall auch tatsächlich zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber reagierte, wie man es kennt: Seit dem 1. Januar 1994 haben die Besitzer privaten Kapitals ihre Erträge unterschiedslos schon an der Quelle zu versteuern, die Aktionäre des § 20 Abs.