Stefan Richter nimmt die jüngere Rechtsprechung und die zugehörigen Stellungnahmen im Schrifttum zur Frage der Schadensersatzhaftung für fehlerhafte Sekundärmarktinformationen zum Anlass, die grundsätzliche Handhabung der delikts- und schadensrechtlichen Haftungskriterien bei Anwendung von § 826 BGB und § 249 BGB kritisch zu untersuchen. Insbesondere kommt der Frage, ob der getäuschte und Schadensersatz verlangende Anleger auch bei pflichtgemäßer Information in das betreffende Wertpapier investiert hätte, nach der Rechtsprechung große Bedeutung zu. Ausgehend von einer Untersuchung der Kriterien zur Feststellung des Kausalzusammenhangs hinterfragt Stefan Richter die Bedeutung hypothetischer Betrachtungen für die Feststellung des Schadens und die Schadenszurechnung und beschäftigt sich mit dem subjektiven Tatbestand und der Sittenwidrigkeit. Dabei gelangt er zu einem korrigierten Verständnis des § 249 Abs. 1 BGB und einer reduzierten Bedeutung hypothetischer Betrachtungen für die Schadenszurechnung.