Das Ziel des Rucktritts, den Status quo ante contractum, also die vor Vertragsschluss bestehende Rechtslage wiederherzustellen, kann in tatsachlicher Hinsicht nicht erreicht werden, wenn der zuruckzugewahrende Leistungsgegenstand beeintrachtigt wurde oder untergegangen ist. Dann stellt sich die Frage, welche der Parteien die finanzielle Einbusse fur die Restitutionsstoerung zu erleiden hat. Je nachdem, welche Partei die Ursache fur den Rucktrittsgrund und damit fur die Ruckabwicklung des Vertrags gesetzt hat und auf welchem Verhalten die Restitutionsstoerung beruht, wird im Rahmen der Gefahrverteilung und des Schadensersatzes der wirtschaftliche Verlust des Leistungsgegenstands der einen oder anderen Partei zugewiesen. Dies ist Gegenstand dieser Arbeit. Im Ansatz wird Grundlegendes zur Gefahrtragung und zum Schadensersatz herausgearbeitet, um diese ubergreifenden Strukturen auf das Rucktrittsrecht und im Hinblick auf eine Harmonisierung der Ruckabwicklungsschuldverhaltnisse auf das Recht der Leistungskondiktion anzuwenden.