Die betriebsbedingte Kundigung ist nach 1 II 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschaftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Daraus ist schon sehr fruh nach dem Inkrafttreten des KSchG geschlossen worden, dass die Gerichte vorbehaltlich offensichtlicher Unsachlichkeit, Unvernunft und Willkur nicht die Zweckmassigkeit und Notwendigkeit der zum Wegfall der Beschaftigungsmoeglichkeit fuhrenden unternehmerischen Entscheidung zu uberprufen haben. Aktuell mehren sich jedoch die Anzeichen, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit an Freiheit verlieren koennte. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird die Forderung erhoben, unternehmerische Entscheidungen zum Schutze der Arbeitnehmer einer erweiterten Kontrolle zu unterziehen. Die Autorin untersucht in dieser Arbeit, ob beziehungsweise inwieweit dieser Forderung beizupflichten ist. Dabei werden sowohl die rechtsdogmatische Begrundung als auch die notwendigen Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit herausgearbeitet.