Die Abdingbarkeit des arbeitgeberseitigen ordentlichen Kundigungsrechts gehoert zu den nahezu unwidersprochenen Lehren im Arbeitsrecht. Das verbleibende Kundigungsrecht aus wichtigem Grund ist allerdings nicht geeignet, alle weiterhin auftretenden Kundigungssituationen angemessen zu loesen. Die Rechtsprechung ist dazu ubergegangen, den normativen Gehalt des 626 BGB durch eine Relativierung des wichtigen Grundes immer weiter aufzuloesen. Zudem werden die formalen Schranken der ordentlichen Kundigung im Wege der Analogie auf die ausserordentliche Kundigung ubertragen. Der Versuch, wichtigen Grund, Kundigungsfrist und Kundigungserklarungsfrist miteinander in der Figur der ausserordentlichen fristgebundenen Kundigung zu vereinen, erzeugt indes ein schwer handhabbares System von Widerspruchen. Daneben kommt es fur den Arbeitgeber zu einer kaum mehr zu durchschauenden Durchmengung von Elementen zweier verschiedener Kundigungsinstitute. Die Arbeit zeigt, dass aus Grunden der Sachgerechtigkeit und Wertungswiderspruchsfreiheit im Kundigungsschutzrecht den auftretenden Schwierigkeiten besser uber einen zumindest partiell unabdingbaren Bereich der ordentlichen Kundigung Rechnung getragen werden kann.