Interessenkonflikte Bei Der Privaten Wahrnehmung Von Geschaeftschancen Im Us-Amerikanischen Und Deutschen Gesellschaftsrecht
Geschaftsleitern ist die private Wahrnehmung von Geschaftschancen der Gesellschaft ohne Freigabe der Gesellschaft untersagt. Dies ist die Kernaussage der sog. -Geschaftschancenlehre-. Die entscheidende Frage lautet, wann eine Geschaftschance der Gesellschaft gebuhrt. Allgemeine Grundsatze hierzu wurden von der Rechtsprechung bisher nicht aufgestellt. Die Arbeit versucht, diese Lucke unter Berucksichtigung des US-amerikanischen Rechts, wo dieselbe Problematik unter dem Stichwort -Corporate Opportunity Doctrine- diskutiert wird, zu schliessen. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Zuordnung von Geschaftschancen zwischen Geschaftsleitern personalistischer und Publikumsgesellschaften zu unterscheiden ist."