Die Deliktsrechtliche Haftung Fuer Aerztliches Fehlverhalten Im Diagnosebereich
Arztliche Diagnosefehler bilden einen wesentlichen Teil des deliktsrechtlichen Behandlungsfehlertatbestandes. Was unterscheidet aber eine haftungsrechtlich irrelevante Fehldiagnose von einer Ersatzpflichten auslosenden Fehldiagnose? Welche Vorgaben liefert die Medizin fur die juristische Aufarbeitung derartiger Sachverhalte? Der Autor entwirft ein einzelfallbezogenes juristisches Pflichtenprogramm, das die objektive Pflichtwidrigkeit arztlichen Verhaltens unter Ablehnung jeglicher versubjektivierender Tendenzen zum wesentlichen Haftungsfaktor macht. Im Prozessbereich zeitigt dieses Pflichtenprogramm ausserordentlich praktische Folgen. Es begrundet einen effizienten Patientenschutz unter Wahrung der Besonderheiten des Arzt/Patientenverhaltnisses."