Diese Arbeit stellt das Korruptionsstrafrecht Italiens dar und vergleicht es mit dem Deutschlands. Dies verspricht aus deutscher Sicht rechtspolitisch verwertbare Ergebnisse, denn Amtstragerbegriff und Korruptionsdelikte beider Lander weisen ein grosses Ausmass an Gemeinsamkeiten auf. Zudem konnte in beiden Rechtsordnungen die Umsetzung von Reformgesetzen der 90er Jahre abgebildet und bewertet werden, in Italien zudem die justizielle Verarbeitung flachendeckender politischer Korruptionsskandale. Keine Rechtsordnung erweist sich im Ergebnis als klar uberlegen. Sinnvoll sind punktuelle AEnderungen des deutschen Rechts nach italienischem Vorbild: Fur Amtstrager gemass 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB sollte ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen und 108e StGB zugunsten einer Ausdehnung des 11 StGB auf Parlamentarier abgeschafft werden. Angebot und Forderung eines Vorteils als materielle Versuchshandlungen sind aus den 331 ff. StGB auszuscheiden.