Die Legitimation und die Grenzen von Vorbereitungstatbeständen sind virulente Gegenstände aktueller Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik. Die Thematik hat in den letzten Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber greift immer häufiger zum Mittel des Strafrechts, um möglichst frühzeitig als gefährlich beurteilte Geschehensabläufe zu unterbinden. Erklärtes Ziel ist die Erhöhung der Sicherheit. Die Nutzung des Strafrechts, das aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich nur restriktiv eingesetzt werden darf, wirft als unmittelbares Präventionsmittel jedoch dogmatische und verfassungsrechtliche Bedenken auf.Mit welcher Legitimation und unter welchen Voraussetzungen darf das Strafrecht als "schärfstes Schwert" des Staates eingesetzt werden, um gegen Handlungen vorzugehen, die als solche (noch) keine Rechtsgüter schädigen, sondern sich im Vorfeld einer Schädigung bewegen? Jens Puschke beantwortet diese Frage unter Rückgriff auf strafrechtsdogmatische, rechtstheoretische und verfassungsrechtliche Prämissen.