Zur Bedeutung der nach § 130 OWiG verlangten Aufsichtsmaßnahmen fuer die Ausgestaltung eines Compliance-Systems im Unternehmen
Wirtschaftsstrafverfahren in jungerer Zeit haben zu einer verstarkten Diskussion uber die strafrechtlichen Risiken fur Unternehmensleiter und Aufsichtspersonen wegen fehlender oder defizitarer Compliance gefuhrt. Der Autor verfolgt in diesem Kontext das Anliegen, die Bedeutung des 130 OWiG und hier insbesondere die Inhalte des Tatbestandsmerkmals "erforderliche Aufsichtsmassnahmen" zu bestimmen und fur die Ausgestaltung eines wirksamen Compliance Systems in Unternehmen nutzbar zu machen. Dies geschieht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Vorgaben und umfasst unter anderem auch Fragen der Erforderlichkeit eines Compliance-Beauftragten, eines Whistleblowing-Systems und von Unternehmensrichtlinien.
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