Durch die Einfuhrung des Mitbestimmungsgesetzes im Jahr 1976 fanden die mitbestimmungsrechtlichen Bemuhungen des Gesetzgebers in der - zumindest formell - paritatischen Mitbestimmung ihren bisherigen Hoehepunkt. Trotz ihrer herausragenden wirtschaftlichen und somit tatsachlichen Bedeutung steht die paritatisch mitbestimmte GmbH in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein und in der mitbestimmungsrechtlichen Literatur im Schatten der Aktiengesellschaft, die als Leit- und Idealbild des MitbestG im Zentrum der meisten Bearbeitungen steht. Fur die GmbH folgt aus dem MitbestG eine strukturelle Angleichung an die AG durch die zwingende Bildung eines Aufsichtsrates. Im Kompetenzgefuge der GmbH kommt es durch diese zwingende Einfugung eines AR zum Konflikt mit der Gesellschafterversammlung, die der GmbH als oberstes Organ vorsteht. Ziel dieser Bearbeitung ist es, insbesondere den Konflikt zwischen der Personalkompetenz des Aufsichtsrates und der Sachkompetenz der Gesellschafterversammlung in der paritatisch mitbestimmten GmbH offenzulegen und einen Ausgleich zu finden, der den Besonderheiten der paritatisch mitbestimmten GmbH gerecht wird.