Die Verletzung schuldrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die Nichterfüllung von Verträgen, ist nach heutigem Verständnis grundsätzlich kein strafwürdiges Unrecht. Ein "Schuldnerstrafrecht" gab und gibt es freilich dennoch. Sein Terrain beschränkt sich auch keineswegs auf das Arbeits- und Insolvenzstrafrecht, sondern reicht möglicherweise noch weiter - von der Verletzung der Unterhaltspflicht über das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bis hin zum Betrug. Auf der Grundlage einer Normentheorie, die subjektive Gläubigerrechte und Straftatbestände unmittelbar miteinander verknüpft, untersucht Andreas Popp die Erfassung gläubigerschädigenden Verhaltens durch das deutsche Strafrecht seit dem RStGB 1871 und die dogmatischen und rechtstheoretischen Problemstellungen, die sich damit verbinden.