Die in 24 PatG geregelte Zwangslizenz dient dazu, Dritten auch gegen den Willen des Patentinhabers die Benutzung der patentgeschutzten Erfindung zu ermoeglichen, sofern dies im oeffentlichen Interesse geboten ist. Die Vorschrift ist seit 1911 Bestandteil des Patentgesetzes, wurde jedoch kaum angewandt. Mit der Umsetzung des TRIPS-Abkommens wurde die Tatbestandsstruktur von 24 PatG nachhaltig verandert. Diese Novelle gibt Anlass zu einer umfassenden Untersuchung des Zwangslizenztatbestandes. Sie berucksichtigt u.a. die bisherige Judikatur und analysiert das oeffentliche Interesse im Tatbestandskontext zunachst als Auspragung der allgemeinen Rechtsmissbrauchslehre. Sodann werden Art. 5A PVUE, das TRIPS-Abkommen und namentlich die Art. 28, 30 und 82 EGV als internationale Bezugsgroessen fur 24 PatG eroertert, vor allem hinsichtlich der Zwangslizenz fur abhangige Verbesserungserfindungen, fur wettbewerbsrechtlich motivierte Zwangslizenzen und solche zu Zwecken des Gesundheitsschutzes.