Bindung Der Revisionsgerichte an Vorinstanzliche Feststellungen Im Strafverfahren
Auch wenn sich die Revisionsgerichte in erster Linie mit Rechtsfragen befassen, so ist im Grundsatz doch anerkannt, dass ihnen bei der Prufung von Verfahrensrugen auch die Feststellung von Tatsachen obliegt. Reichweite und Bedeutung der revisionsgerichtlichen Feststellungskompetenzen werden in der vorliegenden Arbeit erortert. Dabei kommt die Untersuchung in mehreren Punkten zu einem vom herkommlichen Verstandnis abweichenden Ergebnis: So ist einerseits auch bei der Prufung von Verfahrensrugen eine Bindung der Revisionsgerichte an fehlerfrei getroffene vorinstanzliche Feststellungen zu bejahen; andererseits sind einige von der Rechtsprechung entwickelte Rekonstruktionsverbote abzulehnen."