Die Reichweite des Drittschutzes im Bauplanungsrecht ist von grosser praktischer Bedeutung, da davon der Rechtsschutz des Nachbarn eines Vorhabens abhangt. Dementsprechend hat die Thematik in Rechtsprechung und Literatur seit jeher grosse Aufmerksamkeit gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlagigen Probleme vor allem uber das richterrechtlich entwickelte Rucksichtnahmegebot geloest. Drittschutz kommt den Vorschriften, in denen das Gericht das Gebot der Rucksichtnahme verankert, danach nur bei einem Hinzutreten qualifizierender und individualisierender Umstande zu. Vor diesem Hintergrund legt die Arbeit dar, dass es - spatestens seit sich das Bundesverwaltungsgericht von der "strengen" Schutznormtheorie geloest hat - fur den Nachbarschutz nicht auf die Qualifizierung und Individualisierung der Betroffenheit ankommen kann. Die Arbeit sucht vielmehr unmittelbar die gesetzlichen Aussagen zu nutzen und neuere Ansatze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzugreifen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass es einer Heranziehung des Rucksichtnahmegebots fur den Drittschutz im Bauplanungsrecht nicht bedarf.