Im Rahmen eines Strafverfahrens konnen gegenlaufige Interessen der Beteiligten in einen Konflikt geraten: Die Strafverfolgungsbehorden (Polizei und Staatsanwaltschaft) und die Nachrichtendienste sehen sich zum Schutz ihrer weiteren Tatigkeit gezwungen, Beweismittel zuruckzuhalten, die das Gericht im Rahmen seiner Aufklarungspflicht heranziehen mochte und von denen der Angeklagte sich eine Entlastung erhofft. Der so gekennzeichnete Konflikt zwischen dem Schutz des Amtsgeheimnisses, der Begrenzung richterlicher Aufklarungspflicht und -moglichkeit und den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ist in der Vergangenheit vornehmlich im Zusammenhang mit V-Leuten der Polizei und Nachrichtendienste und der Verwertung ihres Wissens in der Hauptverhandlung erortert worden. Der Verfasser geht uber die bisherige Diskussion hinaus und untersucht die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen Behorden, vornehmlich Strafverfolgungsbehorden, befugt sind, Beweismittel zuruckzuhalten."