Die Konturen des im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Begriffs des -Unfallbeteiligten- sind unscharf, in zahlreichen hochstrichterlichen Entscheidungen ist die Auslegungsschwierigkeit offengelegt. Nach allgemeiner Auffassung ist ausreichend, dass der Unfallbeteiligte nur -im Verdacht stehen muss-, einen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet zu haben. Die Verfasserin geht uber die bisherige Debatte hinaus und fragt nach der materiellen Legitimation des Gesetzgebers, den Normbefehl zwar nicht an -unbeteiligte Dritte-, aber an -unbeteiligte Unfallbeteiligte- zu richten. Dafur wird keine tragfahige Begrundung gefunden, sondern ein Bruch rechtsstaatlicher Prinzipien festgestellt. Die Konstruktion wird als Lehrstuck unzulassiger Strafrechtsdogmatik enttarnt. Die Arbeit schliesst mit einem eigenen Vorschlag fur die Neubestimmung der Anforderungen an die Begrundung der Tatereigenschaft des 142 StGB."