Der Ausschluß Und Die Ablehnung Des Befangen Erscheinenden Staatsanwaltes
Der Staatsanwalt ist der einzige an einem rechtlichen Verfahren hoheitlich Mitwirkende, der keiner gesetzlich fixierten Ausschluss- und Ablehnungsregelung unterliegt. Die bisher unternommenen Versuche, das Problem durch eine entsprechende Anwendung der 22 ff. StPO zu losen, sehen sich dem Einwand ausgesetzt, dass Stellung und Aufgaben des Staatsanwaltes mit denen des Richters nicht hinreichend vergleichbar sind und sich deshalb eine solche Analogie verbietet. Die Arbeit untersucht die Analogiefahigkeit der 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die den Ausschluss und die Ablehnung befangen erscheinender Verwaltungsbeamter regeln, und zeigt auf, dass diese eine geeignete Rechtsgrundlage fur eine sachgerechte und praktikable Losung des Problems des befangen erscheinenden Staatsanwaltes darstellen."