wealth-Republiken und Commonwealth-Sondermonarchien - stellt sich die Frage, wie weit diese Rechtsordnungen die Unselbstandigkeitsmerkmale ver- loren haben, die den Rechtsordnungen der Kolonien eigen waren. Eines der wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang ist, ob das britische Recht in den Mitgliedsstaaten des Commonwealth den V orrang beibehalten hat, den es in den Kolonien hatte. Ferner ist auf die Frage einzugehen, ob das Gesetz- gebungsrecht des britischen Parlaments, das hinsichtlich der Kolonien voll- standig war und keinerlei rechtlichen Beschrankungen unterlag, weiterbesteht, und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Be- schrankungen es weiterbesteht. Diese beiden Fragestellungen in Bezug auf das Gesetzgebungsrecht der Mitgliedstaaten des Commonwealth und das Gesetzgebungsrecht des briti- schen Parlaments richten den Blick in die Zukunft; ihr Gegenstand ist die Rechtslage, wie sie von der Unabhangigkeit an besteht. 1st das Gesetzgebungs- recht der Mitgliedstaaten des Commonwealth vollstandig oder ist es noch be- schrankt? Vermag das Gesetzgebungsrecht des britischen Parlaments noch einzugreifen oder nicht? Wenn man diese beiden Fragen in dem Sinn beant- worten kann, daB die Rechtslage von der anderer souveraner Staaten nicht verschieden ist, dann ist fUr die Zukunft jegliche Beschrankung ausgeschaltet.