Im deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag aus dem Jahre 1954 schlummert seit Jahrzehnten eine Vorschrift mit dem Inhalt, dass die wirksam nach dem Recht eines Staates gegrundeten Gesellschaften in dem anderen Staat anzuerkennen seien. Erst in neuerer Zeit mehren sich - wohl unter Eindruck der Umwalzungen im europaischen internationalen Gesellschaftsrecht - Stimmen solcher Autoren, die darin eine Verweisungsnorm sehen, und zwar entgegen der bislang in Deutschland herrschenden Praxis, auf das Grundungsrecht. UEberraschenderweise hat sich der BGH dieser Auffassung angeschlossen. Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu klaren, ob der Vertrag mit seiner Bestimmung tatsachlich in dieser Weise zu verstehen ist, wobei insbesondere darauf eingegangen wird, ob und inwieweit Scheingrundungen bei uns anerkannt werden mussen. Erganzend wird aufgezeigt, zu welchen Schwierigkeiten, Ungenauigkeiten und notwendigen Aufspaltungen eine generelle Anknupfung an das Grundungsrecht fuhrt.