Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft kann sich unter kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten als nachteilig erweisen. Der Gesetzgeber des KonTraG hat aus diesem Grund den gemass 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulassigen Erwerb eigener Aktien dahingehend eingeschrankt, dass nach Satz 2 der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen ist. Erst die Marktmissbrauchsrichtlinie und die hierzu ergangenen Durchfuhrungsakte haben spezielle Vorgaben fur die Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel normiert. Einen Untersuchungsschwerpunkt bildet die Qualifikation des kapitalmarktrechtlichen Regelungsgefuges, das den Erwerb und die Verausserung eigener Aktien im Hinblick auf die kapitalmarktrechtlichen Implikationen dieses Vorgangs umfassend ordnet. Im Lichte der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften hat das Handelsverbot des 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG eine neue Ausrichtung erfahren. Zugleich wird das Verhaltnis von Aktien- und Kapitalmarktrecht diskutiert.