Im gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermoegen selbstandig. Sie sind aber bei bestimmten Verfugungen auf die Zustimmung des jeweils anderen angewiesen. Die Missachtung dieser Verfugungsbeschrankungen fuhrt zur Unwirksamkeit der Verfugung. 1368 BGB bietet auch fur den ubergangenen Ehegatten die Moeglichkeit, gegenuber dem Dritten die sich aus dieser Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufgabe dieser Arbeit war es, den Weg zum heutigen Revokationsrecht vor dem Hintergrund der Geschichte des ehelichen Guterrechts nachzuvollziehen. Dabei hat sich erwiesen, dass das Revokationsrecht im Grundsatz keine neuzeitliche Erfindung ist, sondern seit dem Mittelalter bekannt war. Auch das BGB in seiner von 1900 bis 1953 geltenden Fassung sah in den 1407 Nr. 3, 1449 ein solches Recht vor. Bemerkenswert ist die nahezu vollstandige Identitat der Problemkreise, mit der sich Rechtsprechung und Literatur sowohl bei den 1407 Nr. 3, 1449 a.F. als auch bei 1368 n.F. auseinandergesetzt haben. Stets waren die Fragen nach dem richtigen Klageantrag, nach dem Zuruckbehaltungsrecht des Dritten und dem Schutz seines guten Glaubens umstritten.