Die Verhaengung Und Zumessung Der Jugendstrafe Gemaeß § 17 Absatz 2, 2. Alt. Jgg Im Hinblick Auf Das Ihm Zugrundeliegende Antino
Die vorliegende Arbeit greift ein heftig umstrittenes und bislang ungelostes Grundproblem des Jugendgerichtsgesetzes auf: den Widerspruch des Resozialisierungsgedankens zu anderen Strafzwecken, insbesondere zu dem der Vergeltung im Rahmen der Verhangung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld. Zur Festlegung des Verhaltnisses von Schuld und Pravention werden u.a. die Zweckbestimmung des Jugendgerichtsgesetzes im Vergleich zum Strafgesetzbuch, das Schuldprinzip sowie die Funktion der Strafe eingehend erortert. Aufgrund der dogmatischen und kriminalpolitischen Konzeption des Jugendgerichtsgesetzes gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass sich auch bei schwerer Schuld die Strafzweckerwagungen dem Resozialisierungsauftrag des Jugendgerichtsgesetzes grundsatzlich unterzuordnen haben."