Seit der Einfuhrung eines verschuldensunabhangigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) ist das nacheheliche Unterhaltsrecht massiven Angriffen aus dem wissenschaftlichen Schrifttum ausgesetzt. Zentraler Kritikpunkt ist der Vorwurf, dem Gesetz fehle eine rechtsethische Legitimation. Der Gesetzgeber habe durch das 1. EheRG eine sozialpolitisch motivierte "Lebensstandardgarantie" fur den Unterhaltsberechtigten geschaffen. Der wirtschaftlich starkere Ehegatte werde regelmassig zu lebenslangen Unterhaltsleistungen verpflichtet - ohne Rechtfertigung. Ziel des Autors ist es, den seit drei Jahrzehnten andauernden wissenschaftlichen Streit einer uberzeugenden Loesung zuzufuhren. Gedanklicher Ausgangspunkt ist die Existenz allgemeingultiger rechtsethischer Prinzipien, die aufgrund ihrer eigenen UEberzeugungskraft geeignet sind, rechtliche Entscheidungen zu rechtfertigen. Die Bewertung "richtigen Rechts" ergibt sich indes nur aus dem zeitlichen und gesellschaftlichen Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund wird die Unterhaltsproblematik nicht allein in rechtlicher Hinsicht behandelt, sondern auch historisch, sozialwissenschaftlich und rechtsvergleichend untersucht.