In der Einzelzwangsvollstreckung kann ein Dritter durch Klage gegen den Glaubiger der Pfandung widersprechen, wenn er diesem gegenuber ein die Verausserung hinderndes Recht geltend macht. Ausgehend von der historischen Entwicklung der Drittwiderspruchsklage weist der Autor nach, dass 771 ZPO heute zu Unrecht als prozessuale Gestaltungsklage gilt. Nur ein materielles Abwehrrecht kann die Intervention begrunden. Deshalb mussen die Anforderungen an das Widerspruchsrecht fur wichtige Fallgruppen neu uberdacht werden. Fur die seit Geltung der ZPO umstrittene Frage, ob der Besitz ein die Verausserung hinderndes Recht im Sinne des 771 ZPO sein kann, bietet der Autor nun einen klaren Massstab: 1007 BGB. Nur wenn der Dritte nach dieser Vorschrift gegenuber dem vollstreckenden Glaubiger eine vorrangige dingliche Rechtsposition an der gepfandeten Sache innehat, kann er der Pfandung widersprechen."