Macht ein Dienstleister im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe einen Fehler, ist nicht selten unaufklärbar, ob ein in der Folge von seinem Vertragspartner erlittener Schaden ursächlich mit diesem verknüpft ist - vielleicht wäre der Prozeß oder der Kampf gegen die Krankheit auch ohne den Fehler des Anwalts oder Arztes verloren gewesen. Verlangt der Vertragspartner Schadenersatz, kommt es nach jetziger Praxis in Deutschland immer zu einer "Alles-oder-nichts"-Lösung: Er gewinnt oder verliert voll, je nachdem, ob die Beweislast für die Kausalität ihm oder seinem Gegner aufgebürdet wird. Während sich die Rechtsprechung im Rahmen der Arzthaftung die Freiheit nimmt, die Beweislast nach sehr differenzierten, gleichwohl nicht überzeugenden Kriterien zwischen Arzt und Patient zu verteilen, beläßt sie es ansonsten bei der Grundregel, daß der Anspruchsteller abzuweisen ist, wenn ihm der Beweis der Kausalität nicht gelingt, nicht ohne freilich in der Anwaltshaftung für forensische Fehler einen weiteren Irrweg zu beschreiten und die Schadenskausalität zugunsten der eigenen "richtigen"Entscheidung des Regreßgerichts ganz aus der Betrachtung auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der Diskussion in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern entwickelt Gerald Mäsch ein einheitliches materielles Gegenkonzept der Haftung bereits für den Verlust der Chance (des Prozeßgewinns, der Heilung etc.) und entfaltet es in seinen Einzelheiten.