Beim Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsverpflichteter ist zu entscheiden, wer von ihnen in welchem Ausmaß die Unterhaltslast zu tragen hat. Der Rang des Berechtigten entscheidet darüber, wer - etwa ein Ehegatte oder ein Kind aus einer früheren Verbindung - Vorrang genießt, etwas zu erhalten oder gegebenenfalls leer auszugehen. Dies hängt von einer Gewichtung der Unterhaltsbeziehungen ab. Die dafür erforderliche Bestandsaufnahme erfolgt für das deutsche, österreichische, schweizerische, französische, englische und US-amerikanische Recht des Kindes-, Ehegatten- und Geschiedenenunterhalts. Veränderungen in Familie und Gesellschaft sowie zahlreiche in- und ausländische Gesetzesänderungen im Kindschafts-, Ehe- und Unterhaltsrecht lassen überkommene Positionen in neuem Licht erscheinen. Ferner können Leistungen Dritter den Unterhaltsanspruch verändern oder zum Erlöschen bringen, aber auch zu Rückgriffsansprüchen gegen den ursprünglichen Schuldner führen.Dieter Martiny untersucht den Rückgriff unter Privatpersonen vor allem für die Nicht- und Mitverpflichtung, die Scheinvaterschaft sowie die Elternhaftung. Auch im Ausland sind Regreßinstrumente häufig die Legalzession und schuldrechtliche Ansprüche. Beim Rückgriff durch Sozialleistungsträger geht es um die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Sphäre, um die 'Sozialisierung' oder 'Privatisierung' des Unterhaltsrechts. Erörtert wird vor allem die Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips für die Sozialhilfe, den Unterhaltsvorschuß und ähnliche Leistungen. Nur eine systematische Durchdringung kann Klarheit für die Lösung zahlreicher familien-, schuld- und sozialrechtlicher Streitfragen schaffen.