Ausgleichsansprueche Nach § 24 Abs. 2 Und § 25 Bbodschg
Diese Arbeit beschaftigt sich mit den beiden zentralen Ausgleichsanspruchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes: 24 Abs. 2 und 25 BBodSchG. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass 24 Abs. 2 BBodSchG als modifizierter Gesamtschuldnerausgleichsanspruch seinerseits die gesamtschuldnerische Einstandspflicht mehrerer voraussetzt und lediglich den Massstab des 426 Abs. 1 Satz 1 BGB modifiziert. Bei 25 BBodSchG handelt es sich dagegen um einen kodifizierten oeffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der der Refinanzierung von Sanierungsmassnahmen dient, ohne aber als oeffentliche Abgabe 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu unterfallen.
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