Wer irrtumlich eine Leistung erbringt, dem ist gemass 814 Alt. 2 BGB die Ruckforderung verwehrt, wenn die Leistung auch als "sittliche Pflicht" charakterisiert werden kann. Es ist Ziel dieser Abhandlung, diese recht unbekannte Vorschrift des Bereicherungsrechts zu beleuchten und zu hinterfragen. Die Bedeutung von 814 Alt. 2 BGB hat kontinuierlich abgenommen. Die Arbeit zeigt, dass das Hauptziel fur den Erlass der Regelung, das sittliche Bewusstsein des Volkes nicht zu verletzen, heute nicht mehr in gleichem Umfang als Begrundung tragfahig sein kann. Der Verweis auf die Sittlichkeit fuhrt schliesslich ein ethisches Moment in die Auslegung und Anwendung von 814 Alt. 2 BGB ein. Dieser Verweis auf einen nicht nur rechtlich fassbaren Bereich wirft die Frage auf, ob hier ein Tor zum rechtsfreien Raum aufgestossen werden soll. Die Grenzziehung zwischen Recht und rechtsfreiem Raum stellt den Schwerpunkt der Arbeit dar.