Der uberwiegende Teil aller Strafverfahren in der Bundesrepublik endet nicht mit einem Strafurteil, sondern wird durch Gerichte und Staatsanwaltschaften auf andere Weise erledigt. Fur solche anderen verfahrenserledigenden Entscheidungen trifft die StPO nur an wenigen Stellen Regelungen uber den Umfang des Strafklageverbrauchs. Die wenigen vorhandenen Regelungen sind zudem nicht immer ausreichend aufeinander abgestimmt. Die vorliegende Untersuchung erstellt ein System der Sperrwirkung verfahrenserledigender staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Entscheidungen, das zugleich die Losung bisher strittiger Fragen des Strafklageverbrauchs wie etwa zu 153, 153a StPO ermoglicht. Daruber hinaus enthalt die Arbeit eine ausfuhrliche Darstellung unterschiedlichster verfahrenserledigender Entscheidungen, insbesondere des jungst durch das RechtspflegeentlastungsG erheblich geanderten 153a StPO, sowie eine kritische Wurdigung der Ansichten zum prozessualen Tatbegriff."