Rechtsprechung und Lehre diskutieren an verschiedenen Stellen eine Einschrankung der strafprozessualen Revision wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Markant sind insbesondere die Topoi -Verzicht-, -Verwirkung- und nicht zuletzt die seit jeher umstrittene sogenannte -Rechtskreistheorie- des Bundesgerichtshofs. Obwohl das so zentrale Problem der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens betroffen ist, fehlt es bisher an einer fundierten Konzeption, welche die antagonistischen Interessen der Verfahrensbeteiligten einerseits gewahrleistet und andererseits zu einem gerechten Ausgleich bringt. Den Hinweis auf eine mogliche Losung enthalt jedoch das Gesetz selbst in der praktisch nur sekundar bedeutsamen Regelung des 339 StPO. Hier nimmt der Gesetzgeber eine Abwagung der verschiedenartigen prozessualen Interessen in bindender Form vor, um das Verfahrensziel, die Herstellung von Rechtsfrieden, zu sichern. Auf dieser Erkenntnis aufbauend wird aufgezeigt, dass die gegenuber dem materiellen Strafrecht differenziertere Interessenstruktur des Strafprozessrechts dazu fuhrt, dass die Verfahrensruge unter einer zusatzlichen speziellen Voraussetzung steht: der -Verfahrensfehlerbeschwer-, welcher eine konkrete Betroffenheit in eigenen prozessualen Interessen zur Bedingung einer erfolgreichen Revision macht."