Die Strafbarkeit Des Teilnehmers Beim Exzeß
Als Exzess wird bei der Teilnahme die Abweichung der Haupttat vom Vorsatz des Anstifters oder Gehilfen bezeichnet. Die Strafbarkeit des Teilnehmers beim Exzess gilt als Vorsatzproblem, dessen Losung uber die allgemeinen Regeln der Irrtumslehre gesucht wird. Das findet in der Teilnahme- und der Irrtumslehre keine Stutze. Figuren wie die Abweichung im Kausalverlauf oder die aberratio ictus werden der Stellung des Teilnehmers nicht gerecht. Der richtige Ansatz liegt im objektiven Tatbestand, in der Ausformung des Bestimmens und des Hilfeleistens zur Tat. Der Exzess ist ein Problem der Verknupfung von Teilnahmehandlung und Haupttat."