Nach den 26, 27, 29 StGB gilt fur die Strafbarkeit der Teilnehmer der Grundsatz der limitierten Akzessorietat. Danach koennen Anstifter und Gehilfen unabhangig vom Vorliegen der Schuld des Taters bestraft werden, wenn dieser einen Deliktstatbestand vorsatzlich und rechtswidrig verwirklicht. Obwohl die Regelung bereits 1975 eingefuhrt wurde, wird sie bis heute als konzeptionslos abgelehnt. Angeregt durch diese Kritik erforscht die Untersuchung vor dem Hintergrund der jahrhundertelangen Entwicklung der Beteiligungslehre die dogmatischen Grundlagen des gesetzlichen Akzessorietatsmodells und alternativer Akzessorietatsauspragungen. Der Autor gelangt zu der Erkenntnis, dass sich auf die Ausgestaltung der Akzessorietat sowohl Entwicklungen auf dem Gebiet der Beteiligungs- als auch der allgemeinen Verbrechenslehre auswirken. Im Einzelnen werden als Akzessorietatsfaktoren die Entscheidung fur ein differenzierendes Beteiligungssystem, die Art der Unterscheidung von Taterschaft und Teilnahme, die Abgrenzung der Teilnahmeformen untereinander, der Strafgrund der Teilnahme und die inhaltliche Bedeutung von Tatbestandsmassigkeit, Unrecht und Schuld als Systemkategorien der allgemeinen Verbrechenslehre herausgestellt. Nach einer kritischen Wurdigung der zu diesen Akzessorietatsfaktoren vertretenen Theorien gelangt der Autor zu dem Resultat, dass sich die limitierte Akzessorietat als eine durchaus durchdachte Konzeption erweist, die auch vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen innerhalb der genannten Teildisziplinen ein tragfahiges theoretisches Fundament fur die gesetzliche Regelung abzugeben vermag.