Die Gewinnung von "genetischen Fingerabdrucken" fur Zwecke eines aktuellen Strafverfahrens wird auf 81 e StPO gestutzt. Die Regelungen des DNA-IFG ermoeglichen nunmehr unter bestimmten Bedingungen die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern in solchen Fallen, in denen der Einsatz des "genetischen Fingerabdrucks" fur ein aktuelles Verfahren gerade nicht erforderlich ist, zum Beispiel weil kein Spurenmaterial gesichert werden konnte. Durch das DNA-Identitatsfeststellungsgesetz wurde der Anwendungsbereich der forensischen DNA-Analyse insoweit erheblich ausgedehnt. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen fur die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern fur zukunftige Verwendung ebenso im einzelnen auszuloten wie die Beschaffenheit der konkreten Verwendungsmoeglichkeiten. Hierzu werden neben den Normen des DNA-Identitatsfeststellungsgesetzes insbesondere die Vorschrift des 81 b StPO, welche den Einsatz "konventioneller" Fingerabdrucke tragt, sowie die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, die fur den Betrieb der DNA-Analyse-Datei beim BKA massgeblich sind, mit in den Blick genommen. Dabei stellt sich das DNA-IFG im Ergebnis als ein Gesetz dar, welches weitreichende Moeglichkeiten fur die Vorsorge fur zukunftige Strafverfolgung bietet.