Auskunfts- Und Wertermittlungsansprueche Des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteils- und Pflichtteilserganzungsanspruche nur realisieren, wenn er die erforderlichen Informationen einfordern kann, um die Anspruche beziffern zu koennen ( 253 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in 2314 BGB Auskunfts-, Wertermittlungs- und weitere vorbereitende Anspruche des Pflichtteilsberechtigten normiert. Der Wortlaut des 2314 BGB ist aber unstreitig zu eng. Die Autorin nimmt eine Auslegung vor, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu einem einheitlichen System vorbereitender Anspruche des Pflichtteilsberechtigten fuhrt, das Sinn und Zweck des 2314 BGB gerecht wird. Da Umfang und Anwendungsbereich der Anspruche des 2314 BGB prazise dargestellt werden, hat die Arbeit auch fur den Praktiker wertvollen Nutzen.