Inwieweit ist der Staat im schulischen Bereich zur Rucksichtnahme auf Glaubensvorstellungen muslimischer Schuler, Schulerinnen und Eltern verpflichtet? Jeweils am einzelnen Konfliktfall wird in dieser Arbeit eroertert, ob muslimischen Schulern oder Schulerinnen ein religioes motiviertes Verhalten innerhalb der Schule verboten werden darf bzw. ob muslimische Schuler und Schulerinnen von der Schule trotz entgegenstehender islamischer Glaubensvorschriften zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet werden koennen. Behandelt werden das Kopftuch und der gesichtsverhullende Schleier muslimischer Schulerinnen sowie die Einfuhrung einer ausnahmslosen Schuluniformpflicht. Weiterhin wird darauf eingegangen, ob muslimischen Schulern, Schulerinnen und Eltern im Hinblick auf islamische Glaubensvorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsfachern, wie etwa dem (koedukativen) Sport- und Schwimmunterricht, oder von Klassenfahrten zusteht. Ebenfalls wird eine generelle Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht und letztlich eine Beurlaubung muslimischer Schuler und Schulerinnen fur die Teilnahme an den islamischen Feiertagen thematisiert.