Die herkommliche Unterscheidung zwischen Rechtfertigungen und Entschuldigungen erscheint nicht nur als historisches Zufallsprodukt, sondern erweist sich uberdies als unpraktikabel. Sie lasst sich weder logisch noch positiv-rechtlich oder -ontologisch- begrunden. Eine Funktionalitatsprufung daraufhin, ob der Differenzierung eine eigene und spezifische Bedeutung im Rahmen eines straftheoretischen Zweckerreichungsprogramms zukommt, wirft die Frage nach dem funktionalen Basisentscheid auf: Es bedarf mithin einer -Durchmusterung- straftheoretischer Konzeptionen und damit des Versuchs einer Beantwortung der Frage nach dem -Sinn- der Strafe. Hier vermag keine Straftheorie Letztbegrundungsanspruchen zu genugen, die sogenannte positive Generalpravention erscheint indes als -kleinstes Ubel-. Gemessen an ihr erweist sich die Differenzierung zwischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsbereich als funktionslos. Es verbleibt die Frage nach den - straftatsystematischen wie rechtsfolgenpraktischen - Konsequenzen einer -Einheitslosung-."