Kaum eine Frage im Grenzbereich zwischen Strafrecht und Gesellschaftsrecht wird so kontrovers diskutiert wie die nach den Voraussetzungen, unter denen die schadigende Minderung des Gesellschaftsvermoegens durch den Geschaftsfuhrer trotz der Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue zu wurdigen ist. Struktur und Ausrichtung des deutschen Kapitalschutzrechts geben ebenfalls Anlass, die strafrechtliche Sanktionierung von Auszahlungen aus dem Haftungsfonds der GmbH zu betrachten. Bei der sachgerechten Ausdifferenzierung der Reichweite der Gesellschafterzustimmung zu schadigenden Massnahmen wird nicht immer hinreichend berucksichtigt, ob mit der Untreue uberhaupt der dogmatisch richtige Ansatzpunkt fur die strafrechtliche Wurdigung gefunden ist. Im Ergebnis sprechen die besseren Grunde dafur, strafwurdigen Verlagerungen von Gesellschaftsvermoegen in das Privatvermoegen nicht mit dem Mittel des Untreueschutzes sondern mit dem Insolvenzstrafrecht zu begegnen.