Matthias Leistner untersucht die komplexe Wechselbeziehung zwischen dem Recht des unlauteren Wettbewerbs einerseits und dem Vertragsrecht andererseits sowohl für das deutsche Recht als auch für das Gemeinschaftsprivatrecht. Der "Brandmauerthese" der bisher herrschenden Meinung, derzufolge die Wertungen in beiden Rechtsgebieten nur sehr eingeschränkt miteinander verglichen werden können, setzt er als Kernthese einen Gleichmaßgrundsatz entgegen. Demnach kommt in konkreten funktionalen Überschneidungsbereichen ein wechselseitiger Abgleich der Wertungen durchaus in Betracht. Diese Kernthese wird aus ökonomischer, rechtsphilosophischer und rechtssystematischer Sicht grundlagenorientiert abgesichert. Sie reflektiert letztlich den zum Teil europäisch angestoßenen Prozeß zunehmender Entindividualisierung und Institutionalisierung des Vertragsrechts insbesondere durch Aufnahme verbraucherschützender Elemente gleichermaßen wie die wachsende Bedeutung des Kundenschutzes als Zielsetzung des reformierten und liberalisierten UWG. Der Gleichmaßgrundsatz gestattet eine Vielzahl praktischer Ableitungen. So kann im Rahmen bestimmter Fallgruppen der culpa in contrahendo auf Wertungen des Wettbewerbsrechts zurückgegriffen werden, um in gewissem Umfang eine vorvertragliche Werbehaftung zu begründen. Daneben lassen sich die Vorschriften über die Werbeangabenhaftung des Verkäufers aus wettbewerbsrechtlich orientierter, verobjektivierter Perspektive betrachten, was zu interessengerechten Lösungsansätzen führt. Schließlich vermag der Gleichmaßgrundsatz im Wechselspiel verbraucherschützender Widerrufsrechte und wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzes Anstöße zur weiteren Liberalisierung des deutschen Rechts des unlauteren Wettbewerbs zu geben.