Unkörperliche, das heißt sinnlich nicht wahrnehmbare Güter bestimmen zunehmend unsere Welt. Zu ihnen zählen nicht nur die klassischen Immaterialgüter, wie etwa patentierbare Erfindungen oder urheberrechtlich schutzfähige Werke, sondern auch Energie, Informationen in Form von Daten oder Software und nicht zuletzt verkehrsfähige Forderungen in Gestalt entmaterialisierter Finanzmarktprodukte. Das BGB kennt als Gegenstand einer umfassenden rechtlichen Zuweisung nur körperliche Güter, die als Sachen im Eigentum ihres Inhabers stehen. Unkörperliche Güter werden zum Teil durch andere zivilrechtliche Normen wie etwa das Recht des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrecht) zugeordnet, zum Teil bleibt ihre Zuordnung aber auch ungeregelt. Das Recht der unkörperlichen Güter ist damit mehr als das klassische Immaterialgüterrecht. Was fehlt, ist ein übergreifender Ansatz, der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen unkörperlichen Güter ausleuchtet und auf dessen Grundlage sich möglicherweise ein konsistentes dogmatisches Konzept entwickeln lässt. Er muss über die Grenzen des geltenden deutschen Rechts hinausgehen, insbesondere die europäische Perspektive berücksichtigen, und sollte auch aktuellen Entwicklungen, die zur Entstehung neuer unkörperlicher Güter wie beispielsweise virtueller Gegenstände führen, Rechnung tragen. Die Autoren der Beiträge dieses Bandes gehen erste Schritte auf dem langen Weg zur Konstruktion eines solchen Konzepts. Dabei zeigen sie mögliche Bausteine ebenso wie potentielle Sollbruchstellen auf.