Die Niederlassungsfreiheit des Europaischen Rechts gebietet es, die grenzuberschreitende Bewegungsfreiheit von Gesellschaften nicht weiter einzuengen, als dies zum Schutz des inlandischen Rechtsverkehrs geboten ist. Zu diesem Schutz halten deutsche Gerichte "Grenzubertritte" von Gesellschaften immer noch fur unzulassig - auch nach der Centros-Entscheidung des EuGH und trotz der seit Daily-Mail vorangeschrittenen Harmonisierung des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten. Das italienische Recht zeigt hingegen einen Weg auf, wie unter Wahrung eines dem deutschen Recht vergleichbaren Schutzstandards sowohl grenzuberschreitende Sitzverlegung als auch internationale Verschmelzung durchfuhrbar sind. Dabei zeigt das italienische Recht, wie der Schutz der inlandischen Minderheitsgesellschafter, Glaubiger und Arbeitnehmer auch bei einer "Emigration" der Gesellschaft gewahrleistet werden kann.