Der Gesellschaftsrechtliche Grundsatz Der Einheitlichkeit Der Mitgliedschaft
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft besagt, dass die Rechtsstellung eines Gesellschafters keiner rechtlich unterschiedlichen Gestaltung zuganglich ist. Dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz, der bereits von der Rechtsprechung des Reichsgerichts gepragt wurde, fuhrt etwa dazu, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an einer Komplementarbeteiligung keine Wirkung entfaltet, wenn der Erbe bereits Kommanditist der Gesellschaft ist. Er steht damit typischen Gestaltungswunschen bei der Regelung der Unternehmensnachfolge entgegen. Der Verfasser untersuchte den Grundsatz daher darauf, ob diesem eine gesetzliche Grundlage zugeordnet werden kann. Er gelangt hierbei zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der erforderlichen Gesetzesgrundlage entbehrt und daher unwirksam ist.