Der Gesetzgeber hat mit Einfuhrung des UEbergangsmandates in 21a BetrVG die Forderungen der Richtlinie 2001/23/EG zumindest fur den Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes umgesetzt. Gleichzeitig hat er damit den langen Streit uber dessen Existenz endgultig beendet. Ausgehend von den Forderungen der Richtlinie 2001/23/EG untersucht die Arbeit, welche europarechtlichen Anforderungen an das UEbergangsmandat an sich zu stellen sind. Weiter wird die Umsetzung dieser Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber in 21a BetrVG gepruft. Dabei nimmt der Autor zu noch offenen Fragen wie dem Bestehen eines UEbergangsmandates bei Eingliederungen Stellung und bietet praxisnahe Loesungen an. Die Richtlinie 2001/23/EG gilt neben dem Betriebsrat auch fur die weiteren betrieblichen Arbeitnehmervertretungen. Daher geht die Arbeit auch der Frage nach, inwieweit der Bundes- und die Landesgesetzgeber bereits UEbergangsmandate fur die Personalrate, insbesondere bei Privatisierungen geschaffen haben. Ein Augenmerk liegt dabei auf der Frage, welche Folgen etwaig bestehende Umsetzungsdefizite haben. Schliesslich beschaftigt sich die Arbeit mit den Auswirkungen der Richtlinie auf die kirchlichen Mitarbeitervertretungen.