Manches juristische Verstandnisproblem durfte entfallen, wenn man den Begriff des Gesetzes aus seiner -Verdinglichung- durch Hereinnahme der Wirklichkeit und der Auslegung seitens der Rechtsanwender herauslost und wieder reduziert auf das reine abstrakte Sollen, welches allerdings erst vor - und mit - dem Hintergrund der sich wandelnden Verhaltnisse zum konkret beachtenswerten Muster der zukunftigen Rechtsordnung wird. Diese ursprunglich nur als Aufsatz geplante Schrift mochte hierzu mit einer Sicht beitragen, die erst aus den getrennt bestehenden, aber vereint zu sehenden Sollen und Sein die bindende Vorlage im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG macht, und damit uberdies klarstellen, dass das Volk einerseits uber die Wahl zum Parlament mittelbar Ursprung des Sollens ist, andererseits u.U. durch sein Wunschen, Meinen und Wollen als Faktor des Seins an der Gesetzgebung gewissermassen ein zweites Mal mitwirkt."