Die Haftung Des Quasi-Herstellers
Der Quasi-Hersteller stellt das Produkt nicht her, sondern er tauscht dem Verkehr die eigene Herstellereigenschaft vor, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskraftiges Kennzeichen an dem Produkt oder der Verpackung anbringt. Rechtfertigt diese Vorspiegelung eine herstellergleiche Haftung? Oder ist der mangelnde Einfluss des Quasi-Herstellers im Produktionsprozess auch innerhalb seiner Verantwortlichkeit gegenuber dem Geschadigten zu berucksichtigen? Diese Frage untersucht der Autor fur die Haftung nach dem ProdHaftG und die Deliktshaftung. Dabei wird offensichtlich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Bereich erhebliche Schutzlucken bestehen, die weder unter dogmatischen noch unter okonomischen Gesichtspunkten akzeptabel sind. Abschliessend werden Wege zur Schliessung der Lucken aufgezeigt."