Der Schutz Von Privaten Und Individuellen Rechten Im Allgemeinen Polizeirecht
Private Rechte gehoren einschrankungslos zur offentlichen Sicherheit im Sinne der aufgabenzuweisenden polizeilichen Generalklauseln, die - vom Verfasser - sogenannten Privatschutzklauseln sind nur dann einschlagig, wenn es um den Schutz von ausschliesslich in der Privatrechtsordnung abgesicherten Rechte geht, und das Begriffspaar -Subsidiaritatsprinzip/Verweisung auf den Zivilrechtsweg- enthalt zwei streng voneinander zu trennende Prufungsgesichtspunkte. So lauten drei Kernthesen der vorliegenden Arbeit. Weiterhin wird versucht, dogmatisch-systematisch die beim Schutz privater Rechte auftretenden Probleme zu ordnen und sie - sowohl unter Beachtung der trigonalen Betrachtungsweise als auch unter Aufzeigen der verschiedensten verfassungsrechtlichen Einwirkungen - einer der polizeilichen Praxis entsprechenden Losung zuzufuhren."