Eyn Noch Nit Lebendig Kindt - Rechtshistorische Untersuchungen Zum Abbruch Der Schwangerschaft in Den Ersten 3 Monaten Der Entwi
Die Carolina unterscheidet in Art. 133 bei der Abtreibung -eyn lebendig kindt- und -eyn kindt, das noch nit lebendig wer-. Der Zweck und Sinn dieser Arbeit liegt neben der Exegese unter anderem in dem Versuch einer Gegenuberstellung dieses Terminus der Carolina mit der jungst wieder erhobenen Forderung zum Verzicht auf die Strafbarkeit der Abtreibung eines Embryos, der sogenannten -Fristenlosung-."