Der Stoerer Im Allgemeinen Und Im Sonderpolizeirecht
Polizeiliche Verantwortlichkeit ist Mitwirkungsverantwortung, nicht Verursachungshaftung. Der Storertatbestand definiert die Eingriffsschwelle fur die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erhaltung oder Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Ordnung. Wahrend das allgemeine Polizeirecht auf die Abwehr konkreter Gefahren ausgerichtet ist, umfasst das Sonderpolizeirecht, insbesondere das Umweltrecht, auch Aspekte der Landschaftsgestaltung, der Risikovorsorge und der Ressourcenbewirtschaftung. Der mit der Funktion aktueller Gefahrenabwehr eng verknupfte Storerbegriff des allgemeinen Polizeirechts kann diese Rechtsgebiete nicht adaquat erfassen. Er weist zwar strukturelle Gemeinsamkeiten mit den Storertatbestanden des Sonderpolizeirechts auf, hat jedoch seine Systembildungs- und Ordnungsfunktion verloren."