1. Ende 1996 hatte das Bundesministerium fur Justiz den Entwurf einer weitgehenden Neuregelung des Rechts der Genos senschaftsrevision ("Genossenschaftsrevisionsrechtsfulderungsgesetz 1997 - GenRevRAG 1997") versandt. Am Begutachtungsverfahren (Fristende Februar 1997) habe ich mich mit einer ausfUhrlichen Stellungnahme beteiligt, die in erweiterter Form etwa gleichzeitig mit dies em Band in derselben Reihe veroffentlicht werden solI ("Zur Reform des Genossenschaftsrevisionsrechts," 1997). 1m Zug der Uberpriifung der "EU-Konformitiit" des Entwurfs hat das letzt genannte Thema freilich gebieterisch seine Eigenstfuldigkeit gel tend gemacht. Da eine umfassende Aufarbeitung, wenigstens eine veroffentlichte, in Osterreich ganzlich und im deutschen Sprach raum, soweit mir zuganglich, weitgehend fehlt, ist daraus die vor 1 liegende Monographie entstanden . Die nunmehrige Regierungsvorlage eines GenRevRAG 1997 (vom 15.7.1997; abgedruckt im Anhang) entspricht in ihren ein schlagigen Bestimmungen - mit wenigen, doch markanten Aus nahmen - dem Ministerialentwurf 1996. 2. Wie der erste Hauptabschnitt des vorliegenden Werks (C) bestatigt, trim die verpflichtende Umsetzung der Priiferbefahi gungs-Richtlinie 8412531EWG im Bereich der osterreichischen Ge nossenschaftsrevision zwei groBe Bereiche: - vor aHem Genossenschaftsbanken (Kreditgenossenschaften), - daneben gemeinniitzige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (infolge der traditionellen grundsatzli chen Rezeption des Genossenschaftsrevisionsrechts durch das Wohnungsgemeinnutzigkeitsgesetz). Bei diesen Bau-Kapitalgesell schaften muBte ich mich allerdings furs erste auf das unbedingt Notwendige beschranken; an Einzelheiten bleiben insbesondere die (moglicherweise praktisch keineswegs unbedeutenden) Ausnahmen von der Anwendung der RL 84/253 zu erforschen."