Das Zusammenwirken von kollisionsbegrundenden, kollisionsauflosenden und wirtschaftslenkenden Normen im Internationalen Steuerrecht birgt offenkundig die Gefahr, dass hieraus nicht eine irgendwie geartete Ordnung, sondern Chaos entsteht: Ziel der inner- und zwischenstaatlichen Steuerrechtsetzung auch in bezug auf das privatwirtschaftliche Engagement in Entwicklungslandern muss es daher sein, ein steuerpolitisch -sinnvolles-, d.h. -zweckmassiges- Regelungssystem zu implementieren. Allerdings herrscht hinsichtlich der Frage nach der -Zweckmassigkeit- des uni- und bilateralen Instrumentariums insbesondere bei Investitionen in Entwicklungslandern offenbar Unklarheit. Diese Fragestellung wurde auch bisher im Schrifttum weitestgehend vernachlassigt. Die Arbeit untersucht deshalb auf der Basis einer Analyse der deutschen unilateralen Normen bei der Ertragsbesteuerung von Direktinvestitionen in Entwicklungslandern, ob und inwieweit durch den Abschluss von DBA mit diesen Staaten bestehende Mangel der innerstaatlichen Vorschriften behoben werden konnen und somit zur Erhohung der Zweckmassigkeit beigetragen werden kann."